Eine Aufenthaltsbewilligung ist dagegen erforderlich, sobald ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit geplant ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Bewilligung vor der Einreise in die Schweiz bei der am beabsichtigten Wohnort zuständigen Behörde (Migrationsamt) zu beantragen ist.
Hinweis
Drittstaatsangehörige, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
Die zuständige kantonale Behörde kann jedoch den Aufenthalt in der Schweiz gestatten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden.