Drittstaatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit:
- bis zu drei Monaten
- innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der erstmaligen Einreise
neben einem eventuell erforderlichen Visum keine Aufenthaltsbewilligung, sofern die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren (vgl. oben). Enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.