Ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist explizit in folgenden Fällen geregelt (AuG) und grundsätzlich zu diesen Zwecken bewilligungsfähig:
Personen, bei denen vorgenannte Aufenthaltszwecke nicht vorliegen, kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Bewilligung zum Aufenthalt erteilt werden: