Zulassung Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist explizit in folgenden Fällen geregelt (AuG) und grundsätzlich zu diesen Zwecken bewilligungsfähig:

Personen, bei denen vorgenannte Aufenthaltszwecke nicht vorliegen, kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Bewilligung zum Aufenthalt erteilt werden:

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