Von den Zulassungsvoraussetzungen vorgenannter Aufenthaltszwecke können Ausnahmen gemacht werden, um:
- schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
- den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
- Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
- den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln;
- Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
- den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern;
- den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen
- Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
- Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
- die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern.