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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Meldepflicht Entsendung

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr können sich:

  • Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (d.h. gerade auch Drittstaatsangehörige), die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU in die Schweiz entsandt werden, um dort eine Dienstleistung zu erbringen,

ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligungsfreiheit für Drittstaatsangehörige gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese bereits vor der Entsendung dauerhaft Teil eines Arbeitsmarktes eines EU/EFTA-Mitgliedsstaates waren (d.h. Integration in den regulären Arbeitsmarkt).

Nach einer kostenlosen Registrierung können die einzelnen Einsätze vor deren Beginn in der Schweiz gemeldet werden. Im Fall von technischen Störungen können die Meldungen auch über Formulare ausgeführt werden (Post/Fax).

Grundsätze Meldeverfahren

  • Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauern.
  • Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten bereits ab dem 1. Tag an zu erfolgen:
    • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
    • Gastgewerbe
    • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
    • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
    • Reisendengewerbe
    • Erotikgewerbe
  • Die Arbeit darf frühestens 8 Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Demnach ergibt sich grds. eine Anmeldefrist von 8 Tagen vor Aufnahme der Arbeit (Bsp.: Meldung am 1. November 2010, Arbeitsaufnahme am 9. November 2010).
  • In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
  • Für entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsendestaat enthalten.

Berechnung der 90 Tage

Im Rahmen des Meldeverfahrens wird für die Berechnung des 90 Tage-Guthaben für das Kalenderjahr auf das jeweilige Unternehmen abgestellt. Die Berechnung bezieht sich auf:

  • das jeweilige Tagesdatum,
  • unabhängig von der Anzahl der gleichzeitig Entsandten sowie der Anzahl der betroffenen Kantone an diesem Datum.

Tipp

Vor dem Hintergrund der 8-tägigen Meldefrist sollte bereits bei einem sich abzeichnenden Wechsel des Einsatzortes am selben Tag (Terminverschiebung mit Kantonswechsel) rein vorsorglich für diesen Tag eine zusätzliche Meldung im zusätzlich betroffenen Kanton erfolgen. An dem vorhandenen Guthaben ändert sich durch dieses Vorgehen nichts.

Gemeldete, aber nicht genutzte Tage

Wenn die Nichtnutzung eines gemeldeten Einsatzes (Terminabsage, Verschiebung, Verkürzung des Einsatzes etc.) bis spätestens 12.00 Uhr am Tag des gemeldeten Einsatzes bei der zuständigen kantonalen Behörde angezeigt wird (email/Fax), wird dieser Tag dem 90 Tage-Guthaben wieder gutgeschrieben.

Entsendung

Wie dargestellt, kommt das Meldeverfahren auch auf entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung. Eine Entsendung liegt vor, falls ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorübergehend in einem Land einsetzt, in dem diese nicht gewöhnlich arbeiten und der Arbeitgeber keinen Sitz hat, um dort in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Arbeitsleistung zu erbringen.

Liegt ein Entsendungstatbestand vor, bleibt für die entsandten Arbeitnehmer weiterhin ihr Arbeitsvertrag, als auch die Sozialversicherungsgesetzgebung ihres Herkunftsstaates anwendbar.

Drittstaatsangehörige sind vom Entsendungstatbestand nur dann erfasst, sofern sie bereits vor Entsendung in einen regulären Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedstaates integriert sind.

Zusammenfassung Entsendung

  • Vorübergehende Dauer (bis zu 12 Monate, Verlängerung um weitere 12 Monate möglich)
  • Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (direkte Lohnzahlung nicht erforderlich)
  • Ausübung gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Herkunftsstaat
  • Vorhergehende Versicherung des Arbeitnehmers im Herkunftsstaat (d.h. bereits Unterstellung Rechtsvorschriften Herkunftsstaat)
  • Keine Auswechslung der Entsandten (im Sinne einer Ersetzung nach Ablauf)

Personen, die bereits über eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung verfügen und gleichzeitig in der Schweiz für ausländische Unternehmen grenzüberschreitende Dienstleistungen tätigen, können ebenfalls auf das Meldeverfahren zurückgreifen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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