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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Aufenthalt in der Schweiz kann durch Entfernungsmassnahmen beendet werden. Diese bestehen allgemein in einer Aufforderung an die betreffende Person, die Schweiz zu verlassen (Wegweisung). Überdies kann für die Zukunft eine Wiedereinreise über das Mittel eines Einreiseverbots verhindert werden.

Ordentliche Wegweisungsverfügung

Eine ordentliche Wegweisungsverfügung erfolgt durch die Behörden, wenn:

  • ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
  • ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt;
  • einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.

Formlose Wegweisung

Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

  • sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
  • ihnen zuvor die Einreise nach Art. 13 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde.

Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert wird. Folge ist, dass ein Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen hat. Grundsätzlich wird einer weggewiesene Person zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet (Ausnahme: Anordnung Ausschaffung oder Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft).

Einreiseverbot

Schliesslich kann als Fernhaltemassnahme ein Einreiseverbot durch das Bundesamt für Migration ausgesprochen werden. Es wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt.

Ein Einreiseverbot kann einerseits gegenüber weggewiesenen Ausländern verfügt werden, wenn:

  • die Wegweisung sofort vollstreckt wird;
  • diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

Andererseits kann eine Einreiseverbot gegenüber Ausländern verhängt werden, die:

  • gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
  • Sozialhilfekosten verursacht haben;
  • in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind.

Stellt eine Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann das Einreiseverbot auch für eine Dauer von über fünf Jahren verhängt werden. Andererseits ist es aber auch möglich, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen (bspw. Todesfälle in der Familie, gerichtliche Vorladungen):

  • auf ein Einreiseverbot zu verzichten oder
  • ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufzuheben.

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