Kurzaufenthaltsbewilligung

  • Erteilung für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr,
  • mit bestimmten Aufenthaltszweck (bspw.: Weiterbildung, medizinische Behandlung),
  • Festsetzung weiterer Bedingungen möglich
  • Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren möglich.
  • Erneute Erteilung nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz.

Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden. Bei jährlich wiederkehrende Tätigkeiten gelten Ausnahmen. Bei einer Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu vier Monaten, über vier Monaten bzw. bis acht Monaten muss ein Unterbruch durch einen Auslandsaufenthalt von mindestens zwei Monaten erfolgen.

Bei einem Aufenthalt als:

  • Au-Pair,
  • für eine Aus- und Weiterbildung oder
  • für Stagiaires

kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden.

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