LAWNEWS

Arbeitsrecht / Ausländer- und Asylrecht

QR Code

Drittstaatsangehörige mit Schweizer Hochschulabschluss: Zulassung zum Arbeitsmarkt

Datum:
20.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Drittstaatsangehörige, Hochschulabschluss, Zulassung zum Arbeitsmarkt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorlage des BR zur Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) geht ans Parlament

Wer einen Masterabschluss oder ein Doktorat in einem Bereich mit Fachkräftemangel erhält, soll in der Schweiz bleiben und arbeiten können, auch wenn er oder sie aus einem Drittstaat kommt.

Dies hat der Bundesrat (BR) an seiner Sitzung vom 19.10.2022 beschlossen:

  • Die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) geht auf eine Forderung des Parlaments zurück, das als nächstes über die Vorlage berät.

Einleitung

Mit der Motion «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können» (17.3067 Marcel Dobler) fordert das Parlament eine Ausnahme bei den Kontingenten für Arbeitskräfte aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union und den EFTA-Ländern:

  • An Universitäten und ETHS ausgebildete Drittstaatsangehörige (Masterabsolventen und Doktoranden) aus den Bereichen mit ausgewiesenem Fachkräftemangel sollen bei der Zulassung vom Arbeitsmarkt von den Drittstaatskontingenten ausgenommen werden.

Im Interesse des Standorts Schweiz

Die Ausnahme von den Höchstzahlen für ausländische Hochschulabsolventen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt kommt nur dann zur Anwendung,

  • wenn die auszuübende Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.

Nach geltendem Recht sind diese Personen bereits

  • unter den gleichen Voraussetzungen vom Vorrang der Inländer sowie der EU/EFTA-Angehörigen ausgenommen.

Interessen des Wirtschaftsstandorts Schweiz

Die hier vorgeschlagene Änderung der Regelung entspricht den Interessen des Wirtschaftsstandorts Schweiz:

  • Die betroffenen Personen
    • wurden in unseren akademischen Institutionen ausgebildet und
    • sind in der Regel bereits gut in die Schweizer Gesellschaft integriert.

Es handelt sich auch um eine zahlenmässig beschränkte Gruppe von

  • jährlich schätzungsweise 200 bis 300 Personen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.