Als Familienangehörige gelten:
- der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
Die Möglichkeit eines Familiennachzugs richtet sich nach dem Status der in der Schweiz zum Aufenthalt berechtigten Person:
Status der in der Schweiz bereits aufenthaltsberechtigen Person |
Voraussetzungen Aufenthalt Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) |
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Schweizer |
Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ausländische Familienangehörige von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie:
Demnach ist nicht die Staatsangehörigkeit als vielmehr der ausländische Aufenthaltsort eines Familienangehörigen entscheidend. Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie:
Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
Personen mit Niederlassungsbewilligung |
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Personen mit Aufenthaltsbewilligung |
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
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Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung |
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
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Frist Familiennachzug |
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
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