Liegen wichtige Gründe vor, können die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt sind, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilen.