Aufenthalt als Dienstleistungsempfänger

Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, keine Aufenthaltsbewilligung.

Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten besteht Anspruch auf eine Bewilligung, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der empfangenen Dienstleistung entspricht (Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).

Achtung

Dienstleistungsempfänger können während der Dauer des Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

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