Bewilligungsfreier Aufenthalt

EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit:

  • bis zu drei Monaten
  • innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der erstmaligen Einreise

keine Bewilligung. Ferner besteht auch keine Verpflichtung zur Anmeldung.

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