Arbeitsrechtliche Aspekte

  1. Anwendbares Recht auf Arbeitsvertrag
  2. Gerichtsstand bei Klagen aus Arbeitsvertrag
  3. Rechtsprechung: (keine) Einziehung von Entgelt aus Schwarzarbeit

Anwendbares Recht auf Arbeitsvertrag

Der mit einem ausländischen Erwerbstätigen abgeschlossene Arbeitsvertrag untersteht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) dem Recht des Staates:

  • am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 121 Abs. 1 IPRG)
  • am Ort der Niederlassung, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitgebers (Art. 121 Abs. 2 IPRG)
  • durch Rechtswahl der Vertragsparteien (Art. 121 Abs. 3 IPRG):
    • am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes,
    • Niederlassung,
    • am Wohnsitz
  • bei Fehlen einer Rechtswahl: Ort des engsten Zusammenhangs Art. 117 Abs. 1 IPRG

Gerichtsstand bei Klagen aus Arbeitsvertrag

Für Klagen eines ausländischen Arbeitnehmers bzw. eines inländischen Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag richtet sich die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis zunächst nach einem anwendbaren Staatsvertrag, konkret nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ), nachrangig nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Rechtsprechung: (keine) Einziehung von Entgelt aus Schwarzarbeit

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. August 2011 in Bezug auf Einnahmen einer ausländischen Arbeitnehmerin ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft (Arbeitsvertrag, Entgelt aus „Schwarzarbeit“) eine strafrechtliche Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) als unzulässig beurteilt. Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Normen (hier: Abschlussvermutung des Art. 320 Abs. 2 Obligationenrecht bzw. Art. 14 und 15 des Gesetzes über die Bekämpfung von Schwarzarbeit, BGSA) verdrängen neben dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Anwendbarkeit der strafgesetzlichen Ausgleichseinziehung des Entgelts aus „Schwarzarbeit“.

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