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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Besteuerung

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Privatpersonen sind an ihrem Wohnsitz nach ihrer Leistungsfähigkeit steuerpflichtig. Privatpersonen sind solche, die unselbständig erwerbstätig oder Rentner sind. Ist der Wohnsitz oder ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz, sind sämtliche Einkünfte unbeschränkt der Steuerpflicht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene unterworfen (weltweites Einkommen).

Einkommens- und Vermögenssteuer

Die Steuer, die sich an der Leistungsfähigkeit von Lohn und Privatvermögen orientiert, wird Einkommenssteuer bezeichnet (grds. progressiver Steuersatz). Steuersubjekt ist die natürliche Person.

Die Vermögenssteuer wird auf Vermögen (bewegliches, unbewegliches) nur von Kantonen und Gemeinden bei natürlichen Person aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit erhoben.

Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind anstelle des ordentlichen Verfahrens quellensteuerpflichtig.

Nicht der Arbeitnehmer entrichtet die Quellensteuer. Vielmehr zieht der Arbeitgeber die Steuer direkt von dem geschuldeten Lohn ab und entrichtet sie.

  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
  • Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne die Abzüge für AHV/IV, ALV, UVG und BVG.
  • Massgebend für die Berechnung ist dabei der monatliche Bruttolohn.
  • Ist der jährliche Bruttolohn höher als 120’000 CHF wird auf eine Quellenbesteuerung verzichtet und die Abrechnung im Nachhinein vorgenommen (Einreichung Steuererklärung)

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