Bei einem Aufenthalt für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von höchstens 3 Monaten bzw. nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr besteht je nach Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers entweder eine:
- (nur) Meldepflicht
oder aber eine Bewilligungspflicht