Kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage

Bei einem Aufenthalt für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von höchstens 3 Monaten bzw. nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr besteht je nach Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers entweder eine:

  • (nur) Meldepflicht 
    oder aber eine Bewilligungspflicht

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