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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Verlängerung von Bewilligungen

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung einzureichen.

Ausweisart Verlängerung EU/EFTA-Staatsangehörige

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Verlängerung bzw. Aneinanderreihung möglich

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)

Verlängerung um 5 Jahre bzw. Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)

problemlose Verlängerung

Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)

Die Bewilligung ist unbefristet und unbedingt. Trotzdem enthält der Ausweis grds. eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Bei Ablauf der angegebenen Laufzeit ist der Ausweis (d.h. nicht die Bewilligung an sich) zur Verlängerung vorzulegen.

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