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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Einreise und Visumsfreiheit

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Einreise in die Schweiz müssen Ausländer grundsätzlich:

  • über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
  • die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
  • dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

Gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses haben:

  • EU/EFTA-Staatsangehörige,
  • deren Familienangehörigen sowie
  • entsandte Arbeitnehmer

das Recht auf Einreise in die Schweiz. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden. Gleiches gilt für eine Ausreise.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Familienangehörige und entsandte Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Mitgliedstaates besitzen. Sofern Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl. Art. 4, 5 VEV) und demnach für Einreisen ein Visum benötigen, wird ein solches ausgestellt, wenn:

  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
  • nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

Hierbei sind den betroffenen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa zuzugestehen.

Hinweis

Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte (hier bspw. Einreise) dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

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