Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA

  • Erteilung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr
  • in der Regel für 5 Jahre
  • gilt für die gesamte Schweiz
  • volle berufliche Mobilität (Stellen und Berufwechsel; Selbständig-, Unselbständigkeit)
  • volle geografische Mobilität (Wechsel Arbeits- und Aufenthaltsort)
  • Verlängerung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen möglich (weitere 5 Jahre)

Achtung

Bei einem erwerbslosen Aufenthalt können die zuständigen Behörden bereits nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

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