Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

Die Niederlassungsbewilligung ist nicht im Freizügigkeitsabkommen geregelt, d.h. vorgeschrieben. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beruht auf Schweizerischem Recht und erfolgt ohne Befristungen und Bedingungen.

Voraussetzungen:

  • Aufenthalt von insgesamt mindestens zehn Jahren mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
  • wobei ein ununterbrochener Besitz einer Aufenthaltsbewilligung während den letzten fünf Jahren gegeben sein muss und
  • keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen dürfen.

Hinweis

Liegen wichtige Gründe vor, kann die Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden.

Nach ununterbrochenem Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, sofern eine erfolgreiche Integration der antragenden Person festgestellt werden kann (bspw. gute Kenntnisse der Landessprache).

Achtung

Bei dem Erfordernis eines „ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren“ werden vorübergehende Aufenthalte nicht berücksichtigt bzw. angerechnet.

Dagegen kommt es bei Aufenthalten zur Aus- oder Weiterbildung zu einer Anrechnung. Voraussetzung hierfür ist, dass nach deren Beendigung für zwei Jahre ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt vorlag.

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